AGB

 

Allgemeine Vertragsbedingungen der Car Hub GmbH 

(für Privat- und Geschäftskunden)


§ 1 Zustandekommen des Car Hub - Vertrages

Möchte der Car Hub - Nehmer (CHN) einen Car Hub - Vertrag (CHV) abschließen, so hat er im Vorfeld seinen Personalausweis und Führerschein vorzulegen oder per eMail zu übersenden. Mit der Vorlage oder Zusendung erteilt der CHN seine Zustimmung, zur Erteilung einer Bonitätsauskunft durch die Euforma AG. Der CHV kommt mit Gegenzeichnung des CHN oder mit Lieferung / Übergabe des Fahrzeuges an den CHN zustande.

 

§ 2 Leasinggegenstand – Allgemeine Bestimmungen

1.       Das Car hub – Fahrzeug wird dem Kunden in der im CHV beschriebenen Ausführung und Ausstattung überlassen. Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/ Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen für den CHN zumutbar sind.

2.       Der im CHV angegebene Liefertermin ist unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin wird im CHV ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet.

3.       Der CHG haftet nicht für Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung des Herstellers, die wegen höherer Gewalt oder Betriebsstörungen (auch seitens der Lieferanten) entstehen. Soweit der CHG hierdurch ohne eigenes Verschulden daran gehindert ist das Fahrzeug zum voraussichtlichen Liefertermin zu übergeben, führt dies zu einem Leistungsaufschub. Soweit der CHG aufgrund anhaltender Lieferstörungen durch den Hersteller das Fahrzeug nicht spätestens einen (1) Monat, nach dem im CHV angegebenen Liefertermin übergeben kann, hat der CHG das Recht ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu liefern (Umbuchung) oder den Vertrag zu stornieren.

4.       Das Eigentum an dem Car Hub – Fahrzeug geht in keinem Fall auf den CHN über. Eine Übernahme des Car Hub – Fahrzeuges am Ende der Laufzeit ist ausgeschlossen.

5.       Die Verwendung des Car Hub – Fahrzeugs zu motorsportlichen Übungen, zu Straßenrennen, zu Fahrtrainings, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personenbeförderung ist untersagt.

6.       Die Weitervermietung an Autovermieter ist ausdrücklich nicht gestattet.

7.       Der CHN hat davon Kenntnis, dass alle oder einzelne Fahrzeuge mit Telematik-Systemen ausgestattet sind, die jederzeit eine Nachverfolgung des Fahrzeugs und der Schadensverläufe ermöglichen. Er hat bei Weitergabe des Fahrzeugs den Nutzer auf diese Thematik hinzuweisen. Die Daten werden ausschließlich während der Nutzungszeit, bis zur Rückgabe, inklusive des Schadenabrechnungsprozesses vorgehalten und danach nicht dauerhaft gespeichert

 

§ 3 Mietdauer

1.       Die vereinbarte Mietdauer entspricht der im CHV angegebenen Mietdauer.

2.       Als Mietbeginn gilt das Datum, das im CHV als Mietbeginn festgehalten wurde.

3.       Als Mietende gilt das Datum, an dem das Car Hub - Fahrzeug an den CHG zurückgegeben wird.

4.       Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur mit Zustimmung des CHG möglich. Eine Vereinbarung hinsichtlich der Verlängerung der Leasingdauer bedarf der Schriftform. Eine Verlängerung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Hinderungsgründe seitens des Herstellers bestehen. § 545 BGB findet keine Anwendung.

 

§ 4 Car Hub – Leasingrate, Tagesraten, Sonderzahlung, Kaution

1.       Die für das Car Hub - Fahrzeug monatliche Car Hub – Leasingrate, Tagesraten und Wochenraten ergeben sich aus dem CHV.

2.       Die Car Hub - Raten sind nach erfolgter Erstauslieferung nach Rechnungseingang an den CHG zahlbar und fällig. Sie werden Tag genau abgerechnet (auf Basis 1 Monat = 29 Tage) und per Lastschrift eingezogen oder vom CHN an den CHG überwiesen oder per Barzahlen (via cash) Zahlschein bezahlt. Die für den ersten Kalendermonat oder Kalendertag anfallende Car hub - Rate ist mit Beginn der Mietzeit fällig.

3.       Bei einer vereinbarten Car Hub - Sonderzahlung handelt es sich um einen neben den Car Hub - Raten zu zahlenden Einmalbetrag. Dieser stellt keine Kaution dar, eine Erstattung am Vertragsende findet daher nicht statt. Die Car Hub - Sonderzahlung wird für die Laufzeit des CHV bei der Kalkulation der Car Hub - Raten zu Gunsten des CHN berücksichtigt.

4.       Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs wird die monatliche Leasingrate bis zum Laufzeitende weiter berechnet. Dies beinhaltet auch die weitere Berechnung der eventuell vereinbarten Versicherungsleistungen (Haftungsreduzierung). Die vereinbarte Kilometerleistung für den Gesamtleasingzeitraum gilt weiterhin. Eventuell daraus resultierende Kilometerüberschreitungen sind gemäß vereinbarter Mehrkilometerkosten vom CHN zu tragen.

5.       Carport Kosten, die durch verspätete Übernahme des Fahrzeugs oder vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs entstehen, werden dem CHN in Rechnung gestellt. Hierzu zählen auch eventuelle doppelte Transportkosten, da Fahrzeuge bei vorzeitiger Rücknahme ggf. zwischengelagert und erneut transportiert werden müssen.

6.       Bei Überschreitung der vereinbarten Miet- oder Leasingdauer (§ 3.1) ist der CHG berechtigt für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe der vereinbarten Car Hub - Rate zu verlangen. Die Nutzungsentschädigung erhöht sich ab dem 2. Tag nach Ablauf der vereinbarten Miet- oder Leasingdauer um 150% der vereinbarten Car Hub - Rate. Ab dem 5. Tag der Überschreitung erhöht sich die Nutzungsentschädigung auf monatlich 5 % der UPE des Fahrzeugherstellers des betreffenden Car Hub - Fahrzeugs.

7.       Der CHN ist verpflichtet zur Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem CHV eine Kaution zu leisten. Die vereinbarte Kaution ist vor Auslieferung des Car Hub - Fahrzeuges fällig. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.

 

§ 5 Fahrzeugkosten – Bußgelder

1.       In der Car Hub - Rate sind die Überführungskosten, GEZ-Gebühren, die Kosten und Gebühren für die Zulassung und Abmeldung, die Kfz-Steuer, die Kosten für Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Teil- und Vollkaskoversicherung nur enthalten, soweit dies im CHV ausdrücklich vereinbart ist.

2.       Zusätzlich zur Car Hub - Rate trägt der CHN sämtliche durch die Benutzung des Car Hub - Fahrzeugs entstehenden Kosten, insbesondere:

a)       Allgemeine Betriebskosten (Benzin, Diesel, Strom, Motoröl, Ad Blue, Kühlmittel, Scheibenreiniger etc.).

b)       Reparaturkosten außerhalb der Hersteller-/Händlergarantie und -gewährleistung z.B. Schäden an Reifen, Lack-, Karosserie- und Glasschäden.

c)       Transportkosten, wenn im CHV vereinbart (Lieferkosten, Kosten der Zurücklieferung, Rückholkosten etc.).

d)       Erhöhter Verschleiß z.B. den erhöhten Verschleiß der Reifen bei mehr als 0,6mm Abnutzung je Mietmonat.

3.       Der CHN haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der CHN das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der CHN stellt den CHG von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem CHG erheben.

a)       Der CHG übermittelt die inländischen Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldbescheide an den CHN mit der Aufforderung die Behörden oder sonstige Stellen über seine Fahrerstellung zu informieren. Parkraumverstöße auf privaten Parkflächen werden von dem CHG gezahlt und vom CHN angefordert.

b)       Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, für inländischen Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldbescheide, der dem CHG insoweit entsteht, erhält dieser von dem CHN für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 40 EUR (zzgl. gesetzl. MwSt.) und bei einer wiederholten Anfrage zum gleichen Aktenzeichen eine Aufwandspauschale von 50 EUR (zzgl. gesetzl. MwSt.

c)       Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstige Kosten aus dem Ausland werden von dem CHG gezahlt und vom CHN angefordert.

d)       Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, für ausländische Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldbescheide, der dem CHG insoweit entsteht, erhält dieser von dem CHN für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 60 EUR (zzgl. gesetzl. MwSt.) und bei einer wiederholten Anfrage zum gleichen Aktenzeichen eine Aufwandspauschale von 75 EUR (zzgl. gesetzl. MwSt.

 

§ 6 Servicepakete/ Haftungsbefreiung

1.       Dem CHN steht es frei anstatt des Abschlusses einer eigenen Vollkaskoversicherung die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen für Schäden des CHG, für Fahrzeugverlust und Brand (Schutzpakete) durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen bzw. zu reduzieren. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung.

2.       Die vertragliche Haftungsfreistellung vereinbart der CHN ausdrücklich für sich und die berechtigten Fahrer des Car Hub - Fahrzeugs (analog Versicherung für fremde Rechnung). Dies gilt auch für die gebuchten Schutzpakete.

3.       Der CHN sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung bzw. in den Schutzbereich der Schutzpakete einbezogenen Fahrer haften je einzelnem Schadensereignis bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.

4.       Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung oder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der CHG berechtigt die Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

5.       Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung oder aus einem gebuchten Schutzpaket besteht auch dann nicht, wenn eine, von dem CHN bzw. Fahrer, zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach § 8 dieser Allgemeinen Car Hub GmbH-Vertragsbedingungen, vorsätzlich verletzt wurden. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung ist der CHG berechtigt, die Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

6.       Soweit der CHN die vertragliche Haftungsfreistellung gemäß Ziff. 2 auch für Dritte vereinbart, hat er sich, soweit die Kenntnis und das Verhalten als Quasi-Versicherungsnehmer von rechtlicher Bedeutung sind, auch die Kenntnis und das Verhalten des berechtigten Fahrers zurechnen zu lassen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der CHN.

7.       Abweichend von den vorstehenden Ausschlüssen, ist der CHG zur Haftungsfreistellung, auch aus den gebuchten Schutzpaketen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellung des CHG ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

 

§ 7 Pflichten des CHN – berechtigter Fahrer

1.       Der CHN hat dafür Sorge zu tragen, dass das Car Hub - Fahrzeug nach der Betriebsanleitung, den Gewährleistungs- und Garantiebedingungen sowie den Wartungs- und Inspektionsvorgaben des Herstellers/ Importeurs/ Lieferanten behandelt wird. Reparatur- sowie fällige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der CHN ausschließlich bei autorisierten Werkstätten des Herstellers/ Importeurs, unter Verwendung von Originalersatzteilen, vornehmen zu lassen. Durchgeführte Wartungen und Inspektionen sind im Serviceheft einzutragen und von der Werkstatt abzustempeln. Bei Rückgabe des Fahrzeugs ist das Serviceheft im Car Hub - Fahrzeug zu deponieren.

2.       Der CHN garantiert zu jeder Zeit die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Car Hub - Fahrzeugs.

3.       Der CHN übernimmt und erfüllt für den CHG die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs ergebenden Verpflichtungen, insbesondere:

a)       Offenlegung aller reparierten und nicht reparierten Schäden gegenüber dem CHG.

b)       Die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Dokumente und Unterlagen.

Der CHN ist im Falle einer Reparatur verpflichtet die Reparaturrechnung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Rechnungslegung an den CHG zu übermitteln. Sollte ein Schaden verschwiegen werden oder die Reparaturrechnung erst nach Rückgabe und Bewertung durch den Hersteller zugesandt werden, so erlischt der Anspruch auf die Selbstbeteiligung und der CHN haftet in voller Schadenshöhe. Gleiches gilt bei unsachgemäßer Reparatur oder verdeckten Mängeln aus unsachgemäßer Reparatur.

4.       Der CHN muss im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis befindet.

5.       Der CHN hat das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen gelten auch zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

6.       Der CHN hat dafür Sorge zu tragen, dass nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden, sonstigen Schaden, einer Unterschlagung oder einem sonstigen Verlust oder Untergang des Fahrzeugs ein polizeiliches Protokoll erstellt und eine Kopie davon unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden nach Protokollerstellung, per E-Mail an den CHG übersandt wird. Ferner hat der CHN innerhalb von 12 Stunden, nachdem er Kenntnis von einem der vorstehenden Ereignisse erlangt hat, das Schadensereignis per Schadensmeldung bzw. das Abhandenkommen oder den Untergang per Verlustanzeige an den CHG zu melden. Sollte dies nicht geschehen, erlischt der Anspruch der Selbstbeteiligung im Schadensfall und der CHN haftet in voller Höhe.

7.       Der CHN hat insbesondere, soweit eine vertragliche Haftungsfreistellung vereinbart oder Schutzpakete gebucht wurden, im Falle eines Schadensereignisses alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass der CHN bzw. der berechtigte Fahrer die Fragen des CHG zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für den CHG zur Beurteilung des Schadensereignisses bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es dem CHG zu ermöglichen, diese zu treffen.

8.       Einen Schaden am Kilometerzähler oder an dessen Anschlussstellen hat der CHN unter gleichzeitiger Mitteilung an den CHG unverzüglich von einem vom Hersteller/ Importeur autorisierten Reparaturfachbetrieb beheben zu lassen. Veränderungen am Kilometerzähler oder an dessen Anschlussstellen dürfen vom CHN nicht vorgenommen werden.

9.       Der CHN hat das Car Hub - Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Werden die Rechte am Car Hub - Fahrzeug durch Maßnahmen Dritter, wie z.B. Pfändung, verletzt, hat der CHN den CHG sofort davon zu unterrichten und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Bei Gefahr im Verzug hat der CHN umgehend alle Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung und zum Schutz der Rechte des CHG erforderlich sind. Alle zur Wahrung der Eigentumsrechte des CHG erwachsenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt der CHN.

10.     Der CHG wird den CHN unverzüglich von einer Rückrufaktion des Herstellers bzw. Importeurs benachrichtigen, soweit diese das vertragsgegenständliche Car Hub - Fahrzeug betreffen. Der CHN wird den Erhalt der Benachrichtigung unverzüglich nach deren Eingang per E-Mail an den CHG bestätigen und hat der Rückrufaktion innerhalb der vom CHG mitgeteilten Fristen Folge zu leisten. Ferner hat der CHN dem CHG innerhalb der in der Benachrichtigung genannten Frist per E-Mail die Durchführung der Rückrufaktion zu bestätigen und durch geeignete Belege (z.B. Werkstattauftrag und -bestätigung) nachzuweisen. Sofern ein von einer Rückrufaktion betroffenes Fahrzeug bei Zugang der Anzeige vermietet ist, wird der CHN den CHG davon unterrichten und alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um unter Angabe des Grundes die unverzügliche Rückgabe des Fahrzeugs vom Mieter zu verlangen. Unbeschadet weitergehender Rechte des CHG hat der CHN den CHG von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen den CHG wegen eines Verstoßes des CHN gegen eine der in § 8 Ziff.10 Sätzen 1 bis 4 aufgeführten Pflichten geltend gemacht werden.

 

§ 8 Übernahme des Car Hub - Fahrzeugs – Gefahrenübergang – Übernahmeverzug

1.       Der CHN wird das Car Hub - Fahrzeug an einem Carport des CHG oder dessen Betriebssitz übernehmen. Die Übergabe findet nur nach vollständiger Zahlung der Kaution und einer ggf. vereinbarten Car Hub– Sonderzahlung statt.

2.       Der CHN erhält das Car Hub - Fahrzeug in einem mangelfreien, verkehrs- und betriebssicheren Zustand. Wird das Car Hub - Fahrzeug nach entsprechender Vereinbarung durch einen Spediteur zugestellt und übergeben, ist ein etwaiger Schaden an dem Car Hub - Fahrzeug dem CHG am Übergabetag, mit entsprechender Dokumentation (Fotos), anzuzeigen und auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Bei verspäteter Anzeige gilt das Car Hub - Fahrzeug als mängel- und schadensfrei übergeben.

3.       Die Gefahr des Untergangs sowie der Verschlechterung des Car Hub - Fahrzeugs geht mit Übergabe des Car Hub - Fahrzeugs an den CHN oder den berechtigten Fahrer auf den CHN über. Der CHN haftet ab Übergabe des Car Hub - Fahrzeuges für Untergang, Verlust, Beschädigung und schadensbedingter Wertminderung auch bei reparierten Schäden oder Wertminderung auf Grund von Verschleißspuren, die einen für die vereinbarte Miet- oder Leasingdauer und vereinbarte Laufleistung üblichen Verschleiß überschreiten auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des CHG. Eine Übersicht der Verschleißspuren, die für die vereinbarte Miet- oder Leasingdauer und maximale Laufleistung akzeptabel sind, ist im CHG Schadenkatalog einsehbar.

4.       Erfolgt die Übernahme des Car Hub - Fahrzeuges auf Anforderung des CHN an einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Übernahmeort, so trägt der CHN, sofern nicht in Textform zuvor etwas anderes vereinbart wurde, das in § 9 Ziff. 3 beschriebene Risiko während der Überführung.

5.       Nach Beendigung des CHV geht die Gefahr des Untergangs sowie der Verschlechterung des Fahrzeugs erst mit Rückgabe des Car Hub - Fahrzeugs auf den CHG über.

6.       Übernimmt der CHN das Car Hub - Fahrzeug zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht, kann der CHG ungeachtet der Nichtabnahme die Zahlung der Car Hub - Raten beanspruchen und daneben Ersatz des ihm aus der Nichtabnahme entstehenden Schadens geltend machen.

7.       Der CHG ist im Falle der Nichtabnahme berechtigt, dem CHN zur Abnahme eine Frist von mindestens 5 Tagen zur Übernahme zu setzen. Sofern die Nachfrist nicht eingehalten wird, kann der CHG von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

8.       Der CHG ist berechtigt die Fahrzeuge bereits vor Mietende (Leasingende) des Vertrags gegen andere, i.d.R. Neufahrzeuge, auszutauschen. Der Austausch lässt den Bestand des CHV und die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen unberührt.

9.       Bei Fahrzeugrückgabe ist das Fahrzeug in ordnungsgemäßem, gereinigtem Zustand zu übergeben. Der CHG behält sich vor, bei stark verschmutzten Fahrzeugen im Innen- und/oder Außenbereich eine Sonderreinigung zu berechnen.

 

§ 9 Gewährleistung – Fahrzeugmängel

1.       Die gesetzlichen Sachmängelansprüche (§§ 536 ff. BGB) finden im Car Hub - Vertragsverhältnis zwischen dem CHG und dem CHN keine Anwendung.

2.       Für Sachmängel leistet der CHG nur in der Weise Gewähr, dass der CHG dem CHN alle Sachmängelansprüche und etwaige Garantieansprüche gegen den Hersteller, Importeur und Lieferanten abtritt. Der CHN nimmt die Abtretung an. Der CHN ist insoweit berechtigt und verpflichtet die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen mit der Maßgabe, dass im Falle des Rücktritts und der Minderung etwaige Zahlungen direkt an den CHG zu leisten sind.

3.       Der Hersteller/ Importeur/ Händler ist zur Mängelbeseitigung berechtigt.

4.       Der CHN hat den CHG unverzüglich von der Geltendmachung von Sachmängeln und Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller/ Importeur/ Händler per E-Mail zu unterrichten.

5.       Bei Nachbesserung trägt der CHN das Risiko für Ausfallzeiten (z.B. wegen Werkstattaufenthalten). Da die Anwendung der §§ 536 ff. BGB ausgeschlossen ist (s.o. § 10 Ziff.1), ist der CHN für die Dauer des Ausfalles auch nicht zu einer Minderung der Car Hub - Raten berechtigt.

a)       Bei Nachbesserung durch Mangelbeseitigung ist der CHN berechtigt und verpflichtet, die Nachbesserungsarbeiten von einem vom Hersteller anerkannten Betrieb entsprechend der Herstellerbedingungen durchführen zu lassen.

b)       Bei Nachbesserung durch Nachlieferung, wird das dem CHV zu Grunde liegende Car Hub - Fahrzeug durch ein entsprechendes baugleiches Fahrzeug mit identischer Ausstattung ersetzt. Die Ersatzlieferung lässt den Bestand des CHV und die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen unberührt. Eine Rückerstattung der vor Austausch geleisteten Car Hub - Raten ist ausgeschlossen.

6.       Ist wegen eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag der CHV rück abzuwickeln, so erhält der CHN die gezahlten Car Hub - Raten und eine etwaig geleistete Car Hub - Sonderzahlung zurück. Davon abzuziehen sind Aufwendungen für die im CHV vereinbarten Dienstleistungen nebst Nutzungsausgleich für die Überlassung des Car Hub - Fahrzeuges. Der hierzu auszugleichende geldwerte Vorteil beträgt je gefahrene 1.000 km 1% der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers bzw. Importeurs für das Car Hub - Fahrzeug für den deutschen Markt. Etwaige Ansprüche für Fahrzeugschäden bleiben unberührt, soweit der Schaden nicht auf dem geltend gemachten Mangel beruht.

7.       Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass mit Beendigung des CHV und Rückgabe des Fahrzeugs sämtliche Sachmängelansprüche und etwaige Garantieansprüche gegen den Hersteller, Importeur und Lieferanten vom CHN an den CHG zurück abgetreten werden. Der CHG nimmt die Rückabtretung an. Nicht erfasst von der Abtretung werden jedoch Ansprüche des CHN gegen den Hersteller/ Importeur/ Lieferanten auf Ersatz von Schäden, die der CHN infolge der Mangelhaftigkeit des Car Hub - Fahrzeugs an seinen Rechtsgütern erleidet (Mangelfolgeschäden), und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

§ 10 Rückgabe von Fahrzeugen an den CHG

1.       Der CHN verpflichtet sich, das Car Hub - Fahrzeug an den CHG wieder in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand zurückzugeben. Das Car Hub - Fahrzeug ist in einem innen und außen gereinigten Zustand zurückzugeben. Für verschmutze Fahrzeuge werden folgende Gebühren erhoben:

a)       Ist das Fahrzeug bei Rückgabe außen verschmutz und der CHN bessert es nicht unverzüglich nach, erhebt der CHG eine Gebühr für die Außenreinigung von 30 EUR zzgl. MwSt.

b)       Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen verschmutz und der CHN bessert es nicht unverzüglich nach, erhebt der CHG eine Gebühr für die Innenreinigung von min. 50 EUR zzgl. MwSt.

c)       Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen stark verschmutz und der CHN bessert es nicht unverzüglich nach, erhebt der CHG eine Gebühr für die Innenreinigung von min. 100 EUR zzgl. MwSt.

2.       Der CHN verpflichtet sich, das Car Hub - Fahrzeug an den CHG wieder mit dem gleichen Tankinhalt oder e-Ladung zurückzugeben, wie der CHN es vom CHG erhalten hat. Für die nachträgliche Betankung durch den CHG erhebt dieser eine Gebühr von 30 EUR zzgl. 3,00 EUR je Liter Treibstoff und/ oder zzgl. 1,00 EUR je KWh.

3.       Der CHN wird das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Miet- oder Leasingdauer, an der Betriebsstätte des CHG zurückgeben oder so weit vereinbart, auf seinem Betriebsgelände oder Wohnanschrift zur Abholung bereitstellen und den CHG entsprechend schriftlich informieren. Als Rückgabedatum gilt das Datum, das im CHV vereinbart ist. Soweit mit dem CHN eine Fahrzeugrückgabe am Herstellercarport vereinbart ist, gilt als Rückgabedatum der Eingang am Herstellercarport. Der Transport zum Carport erfolgt auf Risiko des CHN.

4.       Am Herstellercarport wird ein Zustandsprotokoll durch einen anerkannten und zugelassenen Sachverständigen erstellt. Das Gutachten wird zum Gegenstand haben:

a.       Feststellung von (Unfall-) Schäden, die über einen für die vereinbarte Miet- oder Leasingdauer und vereinbarte maximale Laufleistung üblichen Verschleiß hinausgehen, und daraus resultierende Wertminderungen

b.       Feststellung von Wertminderungen durch reparierte (Unfall-) Schäden

c.       Feststellung der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs

d.       Feststellung des Fehlens von werkseitig mitgelieferten Zubehörteilen, Ersatzschlüsseln, Radiocodekarten etc. sowie daraus resultierende Wertminderungen

e.       Feststellung von Wertminderungen auf Grund der Durchführung von Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten durch eine nicht vom Hersteller/Importeur autorisierte Werkstatt

f.        Feststellung von Wertminderungen infolge der Nichtverwendung von Originalersatzteilen.

5.      Der Gutachter wird als Schiedsgutachter tätig. Die Feststellungen des Gutachters sind – außer in Fällen offenbarer Unbilligkeiten – für die Parteien verbindlich. Die durch den Sachverständigen festgestellte Wertminderung wird dem CHN berechnet und per Lastschrift eingezogen oder vom CHN überwiesen.

6.      Bei Überschreitung der im CHV vereinbarten maximalen Laufleistung hat der CHN für jeden Kilometer, um den die maximale Laufleistung überschritten worden ist, die im CHV vereinbarte Vergütung an den CHG zu zahlen.

 

§ 11 Fristlose Kündigung

1.       Der CHG ist zur fristlosen Kündigung eines CHV berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a)       Der CHN für sieben Tage zum Termin mit der Entrichtung der Car Hub - Rate oder eines nicht unerheblichen Teils der Car Hub - Rate in Verzug ist

b)       Der CHN mit der Leistung der Kaution in Verzug ist und die Kaution trotz (weiterer) Mahnung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der (weiteren) Mahnung entrichtet hat

c)       Der CHN das erteilte Lastschriftmandat kündigt und/ oder die Lastschrift rückgebucht wird (Rücklastschrift) und der CHN mit Zahlung der Car Hub - Rate in Höhe eines Betrages, der die Car Hub - Rate für einem Monat erreicht, in Verzug ist

d)       Der CHN nicht innerhalb der in § 6 geregelten Frist den Nachweis des Abschlusses einer Versicherung nachweist

e)       Der CHN im Falle einer Rückrufaktion des Herstellers/ Importeurs schuldhaft den Verpflichtungen gemäß § 8 Ziff.10 nicht nachkommt.

2.       Unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche behält sich der CHG, für den Fall einer fristlosen Kündigung, das Recht zur Geltendmachung eines Kündigungsschadens vor.

3.       Im Falle der fristlosen Kündigung ist der CHG berechtigt die sofortige Rückgabe des Car Hub - Fahrzeuges zu fordern.

 

§ 12 Sonderkündigungsrecht

1.       Bei Verlust oder Untergang des Car Hub - Fahrzeugs kann der CHV von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Werktagen gekündigt werden. Dasselbe gilt für Unfallschäden mit einem Schadensbetrag, der gemäß den für das Fahrzeug geltenden Hersteller- und Produktbedingungen zu einer Sonderkündigung berechtigt. Darüber hinaus bleibt das Recht der Parteien zu einer Sonderkündigung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 313 BGB unberührt.

2.       Im Falle der Sonderkündigung hat der CHN dem CHG den Schaden zu ersetzen, der dem CHG infolge des Verlustes, Untergangs oder der Beschädigung entstanden ist. Bei einem unfallbeschädigten Fahrzeug erfolgt die Schadensermittlung gemäß § 12 Ziff.3. Ist das Fahrzeug gestohlen, unterschlagen oder auf sonstige Weise abhandengekommen, erfolgt, sofern die Parteien sich über die Höhe des Schadens nicht einigen können, die Ermittlung der Schadenshöhe durch einen vom CHG benannten, anerkannten und zugelassenen Gutachter, der als Schiedsgutachter tätig wird. Die Feststellungen des Gutachters sind – außer in Fällen offenbarer Unbilligkeiten – für die Parteien verbindlich. Der durch den Sachverständigen festgestellte Schadensbetrag wird dem CHN berechnet und per Lastschrift eingezogen.

 

§ 13 Einreisebestimmungen – Auslandsfahrten

1.       Car Hub Mietfahrzeuge können vom CHN, nach Zustimmung des CHG, für Fahrten ins europäische Ausland genutzt werden. Der CHG muss bei Vertragsschluss, spätestens aber vor Grenzübertritt, bei Fahrten in Länder der Zone1, Zone 1a und Zone 2 über die Auslandsfahrt informiert werden. Der CHG behält sich vor, im Einzelfall die Auslandsfahrt zu verweigern. Der maximale durchgängige Aufenthalt im Ausland beträgt 7 Tage. Weiterhin sind im Durchschnitt, der Vertragslaufzeit, nur 7 Tage Auslandsaufenthalt pro Monat (30 Tage) zulässig.

2.       Zone 1 - Länder ohne Einschränkungen: Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Schweiz. Die Selbstbeteiligung der Teilkasko-Versicherung bei Diebstahl beträgt für alle Fahrzeuge 3.000 Euro. Eine Reduzierung ist ausgeschlossen. Die Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung beträgt für alle Fahrzeuge 3.000 Euro.

3.       Zone 1a - Länder mit Einschränkungen unter folgenden Bedingungen: Spanien, Portugal, Irland, Malta, Schweden, Finnland, Norwegen, Gibraltar, Polen, Tschechien. Die Einreise erfordert für Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis ab 40.000 Euro bzw. monatliche Miete ab 1000 EUR der schriftlichen Zustimmung des CHG. Die Selbstbeteiligung der Teilkasko-Versicherung bei Diebstahl beträgt für alle Fahrzeuge 6.000 Euro. Eine Reduzierung ist ausgeschlossen. Die Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung beträgt für alle Fahrzeuge 6.000 Euro. Eine Reduzierung ist ausgeschlossen.

4.       Zone 2 - Länder mit Einschränkungen unter folgenden Bedingungen: Kroatien, Bosnien, Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Mazedonien, Montenegro, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ungarn. Grundsätzlich erfordert die Einreise in diese Länder der schriftlichen Zustimmung des CHG. Je nach Hersteller und Modell behält sich der CHG das Recht vor, die Einreise in diese Länder abzulehnen. Die Mietfahrzeuge dürfen nur auf bewachten und abgeschlossenen Parkplätzen abgestellt werden. Die Selbstbeteiligung der Teilkasko-Versicherung bei Diebstahl beträgt 12.000 Euro. Die Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung beträgt für alle Fahrzeuge 12.000 Euro. Eine Reduzierung ist ausgeschlossen.

5.       Länder mit Einreiseverbot: alle nicht in Zone 1, 1a und 2 zugeordneten Staaten.

6.       Bei Zuwiderhandlung der Einreisebestimmungen entfällt die Haftung durch die beim CHG abgeschlossene Versicherung.

7.       Für Länder, die nicht in den o.g. Zonen aufgeführt sind, besteht ein ausdrückliches Einreiseverbot für alle Fahrzeuge. Ein ausdrückliches Einreiseverbot gilt ebenfalls für alle Fahrzeuge bei grenzüberschreitender Vermietung an private oder gewerbliche Kunden mit Sitz im Ausland. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des CHG.

8.       Eine unangemeldete Auslandsfahrt hat eine Strafzahlung in Höhe von 2000,00EUR zur Folge.

 

§ 14 Widerrufsbelehrung, Buchungsänderung und Stornierung

1.       Leihwagen in der Filiale können bis 24 Stunden vor dem Kalendertag, des Mietbeginns, kostenfrei storniert werden. Bei einer Stornierung von weniger als 24 Stunden, wird 70% vom Mietpreis fällig. Bei nicht erscheinen, ohne vorher zu stornieren, werden 80% vom Mietpreis fällig.

2.       Widerrufsrecht; Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns [Name/Firma], [Anschrift], [Telefonnummer], [E-Mail-Adresse] mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, E-Mail) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen.

3.       Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen, die die Bereitstellung von Fahrzeugen betreffen, die nach Kundenspezifikationen bestellt sind oder bereitgestellt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. 

 

§ 15 Schlussbestimmungen – Gerichtsstand 

1.       Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen eines CHV bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.

2.       Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses CHV berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

3.       Mit Ausnahme der Mietsicherheit ist sämtlichen Beträgen die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzusetzen.

4.       Neben den im Vertrag festgehaltenen Beträgen, gelten die Kosten und Gebühren der Car Hub - Preistabelle.

5.       Kündigungen eines CHV bedürfen der Schriftform und sind der anderen Partei per Post oder E-Mail zu übersenden.

6.       Der CHN kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Ansprüche des CHG aufrechnen. Ebenso kann der CHN ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) nur auf Grund von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen geltend machen.

7.       Sofern der CHN Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird zwischen den Parteien als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem CHV, der Sitz des CHG vereinbart.

8.       Es gilt deutsches Recht.

9.       Die Car Hub - Vertragsbedingungen wurden vom CHN zur Kenntnis genommen. Der CHN ist mit deren Geltung einverstanden und akzeptiert diese mit Unterzeichnung des CHV. Die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des CHN ist ausgeschlossen.

 

 

 

Preistabelle / Gebührentabelle:

 

Lieferung des Mietfahrzeuges:

350,00

EUR

Abholung des Mietfahrzeuges:

350,00

EUR

Bearbeitung einer Ordnungswidrigkeit:

40,00

EUR

   Erinnerung an eine Ordnungswidrigkeit:

50,00

EUR

Bearbeitung einer Ordnungswidrigkeit (Ausland):

60,00

EUR

   Erinnerung an eine Ordnungswidrigkeit (Ausland):

75,00

EUR

Reinigung (außen):

30,00

EUR

Reinigung, verschmutz (innen):

50,00

EUR

Reinigung, stark verschmutz (innen):

100,00

EUR

Reinigung, zusätzlich per OZON:

150,00

EUR

Tanken / Aufladen Gebühr:

30,00

EUR

   Treibstoff je Liter:

4,00

EUR

   Strom je KWh:

2,00

EUR

   Motoröl je Liter

60,00

EUR

   Ad-Blue je Liter

3,00

EUR

Mehr-KM bis 1000km, je KM:

0,35

EUR

Mehr-KM ab 1001km, je KM:

3,50

EUR

Lastschrift Rückbuchung

1,00

%

   Jedoch mindestens

15,00

EUR

Nicht angemeldete Auslandsfahrt

3000,00

EUR

Stornierung <24 Std. von Leihwagen in der Filiale

70% Miete

 

Nicht erscheinen (no show) bei Leihwagen in der Filiale

80% Miete

 

 

 

 

Selbstbeteiligung Teilkasko-Versicherung bei Diebstahl Zone 1

3000,00

EUR

Selbstbeteiligung Teilkasko-Versicherung bei Diebstahl Zone 1a

6000,00

EUR

Selbstbeteiligung Teilkasko-Versicherung bei Diebstahl Zone 2

12000,00

EUR

Selbstbeteiligung Vollkasko-Versicherung Deutschland

Ab 1500,00

EUR

Selbstbeteiligung Vollkasko-Versicherung Zone 1

3000,00

EUR

Selbstbeteiligung Vollkasko-Versicherung Zone 1a

6000,00

EUR

Selbstbeteiligung Vollkasko-Versicherung Zone 2

12000,00

EUR

 

Alle Preise zzgl. MwSt.

Stand 02. Januar 2025